Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Schweizer Filmakademie“ besteht ein Verein nach Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Bern.

2. Zweck des Vereins

Die Schweizer Filmakademie verleiht die verschiedenen Auszeichnungen des Schweizer Filmpreises, von der Nominierung bis zur Preisverleihung.

Die Akademie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Sie ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Die Verleihung des Schweizer Filmpreises umfasst die Erarbeitung der Kriterien und des Verfahrens für die Auswahl und die Auszeichnung der PreisträgerInnen des Schweizer Filmpreises in seinen verschiedenen Kategorien. Das Verfahren und die Preiskategorien werden im Nominierungsreglement bestimmt.

Die Kriterien, die ein Film erfüllen muss, um sich für das Auswahlverfahren zum Schweizer Filmpreis zu qualifizieren, richten sich nach den Bestimmungen des Schweizer Filmgesetzes.

II. Mitgliedschaft

3. Mitgliedschaft

3.1 Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder sind die Vollmitglieder des Dachverbandes Cinésuisse:

ARF/FDS, FTB, GARP, GSFA/STFG, ProCinema, SFA, SFV, SFP, ssfv, SSV, SVV. Wer neu als Vollmitglied im Dachverband von Cinésuisse aufgenommen wird, wird damit auch Gründungsmitglied der Filmakademie.

Die Gründungsmitglieder haben im Gründungsjahr folgende Aufgaben:

  • Gründung des Vereins und Genehmigung der ersten Statuten
  • Wahl des Gründungspräsidenten und des ersten Vorstandes
  • Entscheid darüber, wer im Zeitpunkt der Vereinsgründung die Voraussetzungen erfüllt, um ordentliches Mitglied der Filmakademie zu werden.
  • Erlass des Nominierungsreglements
  • Festlegung des Mitgliederbeitrages im Gründungsjahr
  • Unterstützung der Tätigkeit der Filmakademie. 3Die Gründungsmitglieder unterstützen aktiv die Tätigkeit der Filmakademie. Sie nehmen aber nicht am Verfahren für die Auswahl und Auszeichnung der Preisträgerinnen und Preisträger teil. Pro Verband und Jahr erhalten sie je ein Set der zur Wahl stehenden Filme.

Die Gründungsmitglieder und das Bundesamt für Kultur werden über die Aktivitäten der Filmakademie informiert und an die Mitgliederversammlung eingeladen als Gäste ohne Stimmrecht.

3.2. Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

a) Natürliche Personen, die gemäss Gründungsversammlung die Voraussetzungen an die Mitgliedschaft erfüllen; b) alle natürlichen Personen, denen nach der Gründung ein Schweizer Filmpreis zuerkannt wird. c) Andere natürliche Personen, welche auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

Die Mitgliedschaft entsteht durch eine Beitrittserklärung.

In den Kategorien "Bester Film“ erfüllen sowohl die Regie wie auch die Produktion die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4. Teilnahme am Wahlverfahren zum Schweizer Filmpreis

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, am Wahlverfahren zum Schweizer Filmpreis teilzunehmen, wie dies im Nominationsreglement definiert wird. Die Teilnahme setzt allerdings voraus, dass im betreffenden Jahr der Mitgliederbeitrag bezahlt wurde. Sofern im betreffenden Jahr der Mitgliederbeitrag nicht einbezahlt wurde, wird das Mitglied vom Wahlverfahren ausgeschlossen.

5. Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied, das während zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt hat, aus der Akademie ausschliessen. Vor dem Ausschluss gibt der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit, sich zum geplanten Ausschluss zu äussern.

Der Entscheid über einen Ausschluss ist endgültig.

III. Organe der Akademie

6. Organe

Organe des Vereins sind:

  • Gründerversammlung
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

7. Gründerversammlung

Die Gründerversammlung tagt nur bei Bedarf und wird durch den Vorstand einberufen.

8. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen und tagt mindestens einmal jährlich.

Eine Einberufung hat des weiteren zu erfolgen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder oder die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands dies verlangen.

9. Zuständigkeit Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Geschäfte:

  • Änderung der Statuten;
  • Genehmigung der Jahresrechnung;
  • Wahl des Präsidenten und der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
  • Aufnahme von zusätzlichen Mitgliedern, welche keinen Filmkreis erhalten haben;
  • Änderung des Nominierungsreglements;
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
  • Festsetzung der Entschädigung der Vorstandsmitglieder;
  • Wahl der Revisionsstelle.

10. Einberufung

Die Mitglieder werden durch den Vorstand schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden 20 Tage im Voraus eingeladen.

Wird die Mitgliederversammlung von Mitgliedern verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

11. Durchführung

Die Mitgliederversammlung wird durch die Präsidentin resp. den Präsidenten geleitet.

Die Mitgliederversammlung fällt ihre Entscheide grundsätzlich durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin resp. der Präsident den Stichentscheid.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

12. Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin resp. dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern.

Das Sekretariat des Vorstandes wird durch eine vom Dachverband Cinésuisse gestellte Person geführt. Die mit dem Sekretariat betraute Person führt die administrativen Geschäfte des Vereins. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes kommen aus der Romandie resp. dem Tessin.

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr.

13. Zuständigkeit

Der Vorstand ist für sämtliche Geschäfte zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung gehören. Dazu gehören insbesondere:

  • Vereinbarung mit der für die Organisation des Filmpreises bertrauten Institution resp. Person;
  • Erstellung des Budgets;
  • Vorbereitung der Geschäfte z.hd. der Mitgliederversammlung;
  • Ausschluss von Mitgliedern.
  1. Organisation

Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selber und tagt sofern dies die Präsidentin resp. der Präsident oder ein Mitglied für notwendig erachten.

Der Vorstand entscheidet, wer in welchen Bereichen die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins trägt und diesen gegen Aussen vertritt.

IV. Finanzielles, Buchführung

15. Finanzielles

Der Verein finanziert sich durch

  • Mitgliederbeiträge
  • Übrige Beiträge

16. Abrechnung

Das Rechnungsjahr der Schweizer Filmakademie entspricht dem Kalenderjahr. Jahresrechnung und die Bilanz wird den Mitgliedern vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zugestellt. Die Buchhaltung steht jedem Mitglied zur Einsichtnahme offen.

17. Revision

Die Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Revisorinnen oder Revisoren zu wählen, die nicht Mitglieder des Vorstandes des Vereins sein dürfen. Sie werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Revisorinnen oder Revisoren haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

V. Auflösung

18. Auflösung des Vereins

Im Falle der geplanten Auflösung des Vereins beruft der Vorstand vorgängig die Gründerversammlung ein. Diese gibt z. Hd. der Mitgliederversammlung eine Empfehlung über die geplante Liquidation.

Nur eine speziell zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen.

Im Falle der Auflösung werden die Gründungsmitglieder mit der Liquidation beauftragt. Die Gründungsmitglieder befinden auch darüber, wer nach der Auflösung dieses Vereins die Auszeichnungen zum Schweizer Filmpreis verleihen soll.

Ein allfälliger Liquidationserlös geht an den Dachverband Cinésuisse.

Einstimmig genehmigt an der Gründungsversammlung vom 27.5.2008.

Gründerverbände / Mitgliederverbände Cinésuisse:

  • ARF/FDS Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz
  • FTB Verband Schweizerischer Filmtechnischer und Audiovisueller Betriebe
  • GARP Gruppe Autoren, Regisseure, Produzenten
  • GSFA Groupement Suisse du Film d’Animation
  • PROCINEMA Schweizerischer Verband für Kino und Filmverleih
  • SFA Swissfilm Association
  • SFV Schweizer Filmverleiher-Verband
  • SFP Schweizerischer Verband der FilmproduzentInnen
  • ssfv Schweizer Syndikat Film und Video
  • SSV Schweizer Studiofilm Verband
  • SVV Schweizerischer Video-Verband